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Der Weg zur richtigen Pflegeform – Ein umfassender Leitfaden1

Wenn ein Pflegefall in der Familie eintritt, stehen Betroffene und Angehörige vor zahlreichen Fragen und Entscheidungen. Dieser Ratgeber soll Ihnen einen umfassenden Überblick über die verschiedenen Pflegeformen, finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten und den Prozess der Pflegegrad-Einstufung geben.

Der Prozess der Pflegegrad-Einstufung

Bevor Sie Leistungen aus der Pflegeversicherung erhalten können, muss zunächst ein Pflegegrad festgestellt werden. Dieser Prozess läuft in mehreren Schritten ab:

1. Antragstellung

Der erste Schritt ist die Antragstellung bei der zuständigen Pflegekasse. Dies ist in der Regel die Krankenkasse, bei der die pflegebedürftige Person versichert ist. Der Antrag kann formlos gestellt werden, viele Pflegekassen bieten jedoch auch Formulare an, die Sie auf deren Webseiten finden oder telefonisch anfordern können.

2. Begutachtung durch den MDK oder Medicproof

Nach der Antragstellung erfolgt eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) bei gesetzlich Versicherten oder durch Medicproof bei privat Versicherten. Ein Gutachter kommt dafür in die Wohnung oder das Pflegeheim der pflegebedürftigen Person.

3. Das Begutachtungsverfahren

Bei der Begutachtung werden sechs verschiedene Lebensbereiche (Module) betrachtet und bewertet:

  1. Mobilität: Wie selbstständig kann sich die Person fortbewegen und ihre Körperhaltung ändern?
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Wie gut kann die Person sich orientieren, Entscheidungen treffen und kommunizieren?
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: Gibt es herausfordernde Verhaltensweisen oder psychische Probleme?
  4. Selbstversorgung: Wie selbstständig kann die Person sich waschen, ankleiden, essen und trinken?
  5. Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen: Wie gut kann die Person mit ihrer Krankheit oder Therapie umgehen?
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Wie selbstständig kann die Person ihren Alltag gestalten und soziale Kontakte pflegen?
  7. Für jedes Modul werden Punkte vergeben, die dann gewichtet in die Gesamtbewertung einfließen.

4. Einstufung in einen Pflegegrad

Basierend auf der Gesamtpunktzahl erfolgt die Einstufung in einen der fünf Pflegegrade:

  • Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (12,5 bis unter 27 Punkte)
  • Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (27 bis unter 47,5 Punkte)
  • Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (47,5 bis unter 70 Punkte)
  • Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (70 bis unter 90 Punkte)
  • Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (90 bis 100 Punkte)

5. Bescheid der Pflegekasse

Nach der Begutachtung erhält die pflegebedürftige Person einen schriftlichen Bescheid von der Pflegekasse über den festgestellten Pflegegrad. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden, wenn Sie mit der Einstufung nicht einverstanden sind.

Tipps für die Begutachtung:

  • Führen Sie vor der Begutachtung ein Pflegetagebuch, in dem Sie alle Hilfestellungen und Einschränkungen dokumentieren.
  • Bitten Sie eine vertraute Person, bei der Begutachtung anwesend zu sein.
  • Bereiten Sie eine Liste mit allen Diagnosen, Medikamenten und Hilfsmitteln vor.
  • Schildern Sie den „schlechtesten Tag“ und nicht den „besten Tag“ der pflegebedürftigen Person.
  • Beschönigen Sie nichts – es geht darum, den tatsächlichen Hilfebedarf festzustellen.

Welche Form der Pflege bietet sich an?

Nach oder auch während der anfänglichen Pflegeberatung sollten Sie überlegen, welche Art der Pflege im eintretenden Fall möglich ist und welche die pflegebedürftige Person und die Angehörigen präferieren. Hauptsächlich unterscheiden sich die Arten der Pflege in häuslicher und stationärer Pflege. Gäbe es eventuell Angehörige, die die Betreuung des Pflegebedürftigen übernehmen können? Oder muss die Pflege von professionellem Personal ausgeführt werden?

Viele Fragen, die geklärt werden müssen.

Wichtig ist es hier vor allem, dass Sie zusammen mit allen Angehörigen und der pflegebedürftigen Person offen über die neue Situation besprechen und gemeinsam darüber entscheiden, welche Art der Pflege für alle am besten passt.

Praktische Tipps zur Auswahl der richtigen Pflegeform
Die Wahl der richtigen Pflegeform ist eine wichtige Entscheidung, die gut überlegt sein sollte. Hier sind einige praktische Tipps, die Ihnen bei der Entscheidungsfindung helfen können:

Bedarfsanalyse durchführen: Erstellen Sie eine detaillierte Liste der Bedürfnisse und Einschränkungen der pflegebedürftigen Person. Berücksichtigen Sie dabei sowohl körperliche als auch geistige Aspekte.
Wünsche der pflegebedürftigen Person respektieren: Beziehen Sie die pflegebedürftige Person so weit wie möglich in die Entscheidung ein. Respektieren Sie ihre Wünsche und Vorstellungen.
Ressourcen der Familie realistisch einschätzen: Überlegen Sie ehrlich, wie viel Zeit, Kraft und Kompetenz die Familie für die Pflege aufbringen kann. Berücksichtigen Sie dabei auch langfristige Perspektiven.
Wohnumfeld prüfen: Ist die Wohnung der pflegebedürftigen Person für die gewählte Pflegeform geeignet? Sind Anpassungen notwendig und möglich?
Finanzielle Situation klären: Welche Kosten entstehen durch die verschiedenen Pflegeformen und welche finanziellen Unterstützungen stehen zur Verfügung?
Professionelle Beratung in Anspruch nehmen: Nutzen Sie die kostenlose Pflegeberatung der Pflegekassen oder unabhängige Beratungsstellen, um alle Optionen zu verstehen.
Pflegeformen kombinieren: Oft ist eine Kombination verschiedener Pflegeformen sinnvoll, z.B. häusliche Pflege durch Angehörige ergänzt durch einen ambulanten Pflegedienst oder Tagespflege.
Probeweise testen: Wenn möglich, testen Sie eine Pflegeform zunächst probeweise, bevor Sie sich langfristig festlegen.
Regelmäßige Überprüfung: Die gewählte Pflegeform sollte regelmäßig überprüft und bei Bedarf angepasst werden, da sich der Pflegebedarf im Laufe der Zeit ändern kann.
Entlastungsmöglichkeiten einplanen: Planen Sie von Anfang an Entlastungsmöglichkeiten für pflegende Angehörige ein, um Überforderung zu vermeiden.

Häusliche Betreuung & „24 Stunden Pflege“
Eine häufig beliebte Art der Pflege, ist die 24 Stunden Betreuung. In diesem Fall wohnt eine selbständige Betreuungskraft, häufig polnischer oder rumänischer Herkunft, bei der pflegebedürftigen Person und ist „rund um die Uhr“ für sie da. Zu beachten ist, dass der Begriff „24 Stunden Pflege“ nur das Konzept und nicht die Dienstleistung beschreibt – weder wird 24 Stunden am Tag gearbeitet, noch handelt es sich in der 24 Stunden Pflege um Pflegefachkräfte, sondern erfahrene, aber nicht examinierte Betreuungskräfte.

Vorteile der 24-Stunden-Pflege:

Die pflegebedürftige Person kann in ihrer vertrauten Umgebung bleiben
Individuelle und persönliche Betreuung rund um die Uhr
Flexibilität bei der Gestaltung des Tagesablaufs
Erhalt der Selbstständigkeit und Privatsphäre
Oft kostengünstiger als ein Pflegeheim
Nachteile der 24-Stunden-Pflege:

Einschränkung der Privatsphäre durch die ständige Anwesenheit einer fremden Person
Sprachbarrieren können die Kommunikation erschweren
Bei schweren Pflegefällen oder medizinischen Notfällen kann die Betreuung unzureichend sein
Rechtliche Aspekte wie Arbeitszeit und Sozialversicherung müssen beachtet werden
Wenn Sie Interesse an einer häuslichen Betreuung haben, bei der eine Betreuungskraft bei den Pflegebedürftigen mit in den Haushalt einzieht und sich um Haushalt und Grundpflege bemüht, helfen wir Ihnen bei Pflegebund.eu gerne weiter.

Wir bieten Ihnen eine digitale Plattform über die Sie direkt mit privaten Betreuungskräften für eine Live-in 24h Betreuung zusammengebracht werden. Anhand kurzer Steckbriefe der Betreuungskraft und Ihrer eigenen Bedarfsanalyse können Sie auf unserer Plattform selber aussuchen welche Betreuungskraft am besten zu Ihnen passt.

Ein häufig vorkommendes Problem der „24 Stunden Pflege“ ist die Intransparenz, die meist durch Vermittlungsagenturen entsteht. Dadurch werden Betreuungskräfte häufig unfair entlohnt, da oft hohe Vermittlungskosten anfallen, die im Vertrag auf den ersten Blick nicht immer sichtbar sind.

Wir bei Pflegebund.eu haben es uns zur Aufgabe gemacht, dieses Problem zu lösen und eine transparente Lösung zu bieten. Sie gehen bei uns ein direktes Vertragsverhältnis mit der Betreuungskraft ein und können nach Ende jedes Monats die Rechnung einsehen, in der immer festgehalten wird wie viel genau Ihre Betreuungskraft verdient. Weitere Informationen zum Thema häusliche Pflege finden Sie hier.

Die Kosten der „24h Pflege“ können teilweise über das Pflegegeld gedeckt werden. Je nach Fall kann auch die Verhinderungs- /Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Teile der Pflegeleistungen lassen sich auch jährlich von der Steuer absetzen. Mehr dazu hier.

Ambulante Pflege
Die ambulante Pflege ähnelt der häuslichen Betreuung darin, dass in beiden Fällen die pflegebedürftige Person zu Hause gepflegt und betreut werden kann.

Die Expertise der ambulanten Pflegedienste liegt jedoch in der Behandlungspflege, welche auch medizinische Hilfeleistungen, wie Wundversorgung, Tablettenverabreichung oder Spritzen setzen umfasst. Wohingegen die Expertise der häuslichen Betreuung in der Grundpflege liegt, welche die wiederkehrenden Aufgaben zur Bewältigung des Alltags, wie z.B. Hilfe beim An- und Auskleiden, dem Toilettengang oder der Körperhygiene umfasst.

Leistungsspektrum ambulanter Pflegedienste:

Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität)
Behandlungspflege (medizinische Versorgung nach ärztlicher Anordnung)
Hauswirtschaftliche Versorgung
Beratung und Anleitung von Angehörigen
Vermittlung weiterer Hilfen
Palliativpflege
Organisatorisches zur ambulanten Pflege:

Die Besuche finden nach einem vereinbarten Zeitplan statt, meist mehrmals täglich
Die Dauer der Besuche richtet sich nach dem individuellen Pflegebedarf
Ein Pflegevertrag regelt die genauen Leistungen und Kosten
Die Abrechnung erfolgt direkt mit der Pflegekasse im Rahmen der Pflegesachleistungen
Zusätzliche Leistungen können privat hinzugebucht werden
Die ambulante Pflege wird je nach Pflegegrad von der Kasse mit 689 Euro bis 1.995 Euro im Monat übernommen. Mehr Infos zu den Pflegesachleistungen finden Sie hier.

Häusliche Betreuung durch Angehörige
Eine kostengünstige aber auch zeitaufwendige Alternative der häuslichen Betreuung kann auch durch Angehörige des Pflegebedürftigen erfolgen. Bei einer Betreuung durch Angehörige zahlt die Pflegeversicherung ein Pflegegeld, abhängig vom Pflegegrad, direkt an den Versicherten. Dieser kann dann frei über die Verwendung der Mittel entscheiden.

Was Sie als pflegende:r Angehörige:r beachten sollten:

Selbstfürsorge: Achten Sie auf Ihre eigene körperliche und psychische Gesundheit. Nehmen Sie Unterstützungsangebote wie Pflegekurse, Selbsthilfegruppen oder psychologische Beratung in Anspruch.
Soziale Absicherung: Als pflegende:r Angehörige:r können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge zur Rentenversicherung von der Pflegekasse erhalten. Informieren Sie sich auch über die Pflegezeit und Familienpflegezeit, wenn Sie berufstätig sind.
Entlastungsmöglichkeiten: Nutzen Sie Angebote wie Tagespflege, Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege, um sich regelmäßig Auszeiten zu nehmen.
Pflegehilfsmittel: Informieren Sie sich über Hilfsmittel, die die Pflege erleichtern können, wie Pflegebetten, Lifter oder Inkontinenzmaterial.
Wohnraumanpassung: Prüfen Sie, ob Anpassungen in der Wohnung notwendig sind, um die Pflege zu erleichtern und Unfälle zu vermeiden.
Sie – als pflegende Person, sollten sich hierbei aber im Klaren über die körperlichen, seelischen und zeitlichen Belastungen sein. Doch auch hier gibt es Möglichkeiten für psychosoziale Beratungen oder begleitende Unterstützungen.

Ambulant Betreute Wohngruppen
Das betreute Wohnen ermöglicht den Betroffenen weitestgehend ein selbstbestimmtes Leben. In betreuten Wohnanlagen haben pflegebedürftige Menschen ihren eigenen Wohnraum. Diese sind altersgerecht und barrierefrei. Zusätzlich gibt es Angebote Pflegeleistungen oder andere Dienste in Anspruch zu nehmen. Neben der eigenen Wohnung stehen Gemeinschaftsräume, Außenbereiche und Servicestellen zur Verfügung. Somit werden die jeweiligen Vorzüge eines eigenen Haushalts und einer Pflegeeinrichtung kombiniert.

Verschiedene Formen ambulant betreuter Wohngruppen:

Betreutes Wohnen: Selbstständiges Wohnen in einer barrierefreien Wohnung mit Grundbetreuung und Wahlleistungen
Wohngemeinschaften für Senioren: Gemeinsames Wohnen mehrerer Senioren mit gegenseitiger Unterstützung und ggf. externer Betreuung
Ambulant betreute Pflege-WGs: Speziell für Pflegebedürftige konzipierte Wohngemeinschaften mit 24-Stunden-Betreuung durch ambulante Pflegedienste
Mehrgenerationenhäuser: Wohnprojekte, in denen Menschen verschiedener Generationen zusammenleben und sich gegenseitig unterstützen
Besonderheiten und Vorteile:

Kombination aus Selbstständigkeit und Sicherheit
Soziale Kontakte und Gemeinschaftsaktivitäten
Individuelle Gestaltung des Alltags
Bedarfsgerechte Unterstützung
Oft kostengünstiger als vollstationäre Pflege
Bei vorliegenden Pflegegrad, können bestimmte Leistungen von der Pflegekasse übernommen werden. Beispielsweise besteht im betreuten Wohnen auch ein Anspruch auf Pflegesachleistungen, Zuschüsse und den Entlastungsbetrag. Für mehr Details schauen Sie gerne hier.

Kurzzeitpflege
Die Kurzzeitpflege ist ideal für Sie, wenn Sie die Pflege selbst übernehmen und eine Auszeit brauchen. Es handelt sich dabei um eine vorübergehende stationäre Pflege in einer Pflegeeinrichtung.

Typische Situationen für Kurzzeitpflege:

Nach einem Krankenhausaufenthalt, wenn die häusliche Pflege noch nicht sichergestellt werden kann
Während einer Krisensituation in der häuslichen Pflege
Zur Entlastung pflegender Angehöriger (z.B. während deren Urlaub oder Krankheit)
Als Überbrückung bis zur Verfügbarkeit eines dauerhaften Pflegeplatzes
Zur Erprobung der stationären Pflege vor einer endgültigen Entscheidung
Organisatorisches zur Kurzzeitpflege:

Die Kurzzeitpflege findet in speziellen Einrichtungen oder in Pflegeheimen mit Kurzzeitpflegeplätzen statt
Die Dauer beträgt in der Regel maximal 8 Wochen pro Kalenderjahr
Eine frühzeitige Anmeldung ist empfehlenswert, da Kurzzeitpflegeplätze oft knapp sind
Die Kosten werden teilweise von der Pflegekasse übernommen, ein Eigenanteil bleibt jedoch bestehen
Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf Leistungen der Kurzzeitpflege
Die Höhe der Leistung von Kurzzeitpflege umfasst bis zu 1.612 Euro im Jahr und kann bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.

Tages-/ Nachtpflege
Bei diesen Formen der Pflege handelt es sich um eine Teilstationäre Pflege in einer Tages- oder Nachtklinik. Sie dienen zur Ergänzung der häuslichen Pflege, wenn Sie z. B. als angehörige Person einem Beruf nachgehen. Somit kann die pflegebedürftige Person während den Arbeitszeiten stationär betreut werden und dort auch Aktivitäten nachgehen.

Tagespflege im Detail:

Betreuung tagsüber (meist zwischen 8 und 16 Uhr) in einer Pflegeeinrichtung
Transport von zu Hause zur Einrichtung und zurück wird oft angeboten
Gemeinsame Mahlzeiten und soziale Aktivitäten
Therapeutische Angebote wie Gedächtnistraining, Physiotherapie oder Ergotherapie
Pflegerische Versorgung während des Aufenthalts
Flexible Nutzung an einzelnen oder mehreren Tagen pro Woche
Nachtpflege im Detail:

Betreuung während der Nachtstunden in einer Pflegeeinrichtung
Besonders geeignet bei nächtlicher Unruhe, Verwirrtheit oder Pflegebedarf
Entlastung pflegender Angehöriger, die nachts Ruhe benötigen
Sicherstellung einer professionellen Überwachung und Versorgung
Weniger verbreitet als Tagespflege, daher regional unterschiedliche Verfügbarkeit
Vorteile der Tages-/Nachtpflege:

Entlastung pflegender Angehöriger
Förderung sozialer Kontakte für die pflegebedürftige Person
Strukturierung des Tagesablaufs
Erhalt und Förderung vorhandener Fähigkeiten
Kombination mit anderen Pflegeleistungen möglich

Vollstationäre Pflege
Vollstationäre Pflege meint eine durchgehende Unterbringung der betreuungsbedürftigen Person in einer entsprechenden Pflegeunterbringung. Hierbei zahlt die Pflegeversicherung pauschale Leitungen abhängig vom Pflegegrad. Grundsätzlich wird hier zwischen den Altenwohnheimen, den Altenheimen und den Pflegeheimen unterschieden. Oftmals findet man Kombinationen dieser Heimarten. Anders als bei den anderen stationären Pflegeformen, kann hier die Versorgung und Betreuung vollständig übernommen werden.

Verschiedene Arten stationärer Einrichtungen:

Altenwohnheime: Für weitgehend selbstständige Senioren, die in eigenen Wohnungen oder Apartments leben, aber Gemeinschaftseinrichtungen und Betreuungsangebote nutzen können
Altenheime: Für Senioren mit leichtem bis mittlerem Pflegebedarf, die in Einzelzimmern oder kleinen Wohneinheiten leben und regelmäßige Unterstützung erhalten
Pflegeheime: Für Menschen mit hohem Pflegebedarf, die rund um die Uhr betreut und versorgt werden
Spezielle Pflegeeinrichtungen: Für Menschen mit besonderen Bedürfnissen, z.B. Demenzwohngruppen oder Einrichtungen für beatmungspflichtige Personen
Was bei der Auswahl eines Pflegeheims zu beachten ist:

Lage und Erreichbarkeit für Angehörige
Räumliche Ausstattung und Atmosphäre
Qualifikation und Anzahl des Personals
Pflegekonzept und Betreuungsangebote
Verpflegung und Mahlzeitengestaltung
Zusatzangebote wie Therapien, Veranstaltungen, Ausflüge
Kosten und Eigenanteil
Bewertungen und Erfahrungsberichte
MDK-Prüfberichte und Transparenzberichte

Welche finanziellen Unterstützungen und Leistungen können Sie anfordern?
Eine weitere Frage die bei einem plötzlichen Pflegefall früh in der Planung auftritt, ist meist die, wer für die zusätzlichen Kosten aufkommt. Häufig sind Familien auf einen solchen plötzlich entstehenden Umstand nicht vorbereitet und leiden unter Kosten für die Adaptierung des Wohnraums, notwendige Anschaffungen zu Pflege, diverse Pflegeprodukte oder auch Pflegepersonal.

Um die notwendige und beste Betreuung zu ermöglichen, sorgt das Pflegestärkungsgesetz dafür, dass Pflegebedürftige je nach anerkanntem Pflegegrad Anspruch auf zahlreiche Leistungen aus der Pflegeversicherung haben.

Trotzdem ist es auch dabei manchmal schwer den Überblick über die ganzen verschiedenen Möglichkeiten zu behalten. Daher haben wir Ihnen hier alle wichtigen Informationen und Unterschiede der Pflegeleistungen einmal zusammengefasst.

Übersicht der finanziellen Unterstützungsmöglichkeiten
Die Pflegeversicherung bietet verschiedene Leistungen, die je nach individueller Situation kombiniert werden können. Hier ein Überblick über die wichtigsten finanziellen Unterstützungsmöglichkeiten:

Leistungsart
Beschreibung
Voraussetzungen
Leistungshöhe
Pflegegeld
Monatliche Geldleistung für selbst organisierte Pflege
Ab Pflegegrad 2, häusliche Pflege durch Angehörige oder Ehrenamtliche
PG 2: 332 €, PG 3: 545 €, PG 4: 728 €, PG 5: 901 € monatlich
Pflegesachleistungen
Leistungen durch professionelle ambulante Pflegedienste
Ab Pflegegrad 2, häusliche Pflege
PG 2: 761 €, PG 3: 1.432 €, PG 4: 1.778 €, PG 5: 2.017 € monatlich
Kombinationsleistung
Teilweise Nutzung von Pflegesachleistungen, anteiliges Pflegegeld
Ab Pflegegrad 2, häusliche Pflege
Anteilige Berechnung je nach Nutzung der Sachleistungen
Entlastungsbetrag
Zusätzliche Leistung für anerkannte Betreuungs- und Entlastungsangebote
Alle Pflegegrade
125 € monatlich
Teilstationäre Pflege
Tages- oder Nachtpflege in einer Einrichtung
Ab Pflegegrad 2
PG 2: 689 €, PG 3: 1.298 €, PG 4: 1.612 €, PG 5: 1.995 € monatlich
Kurzzeitpflege
Vorübergehende vollstationäre Pflege
Ab Pflegegrad 2
Bis zu 1.612 € pro Jahr (bis zu 8 Wochen)
Verhinderungspflege
Ersatzpflege bei Verhinderung der Pflegeperson
Ab Pflegegrad 2, mind. 6 Monate Pflege durch Angehörige
Bis zu 1.612 € pro Jahr (bis zu 6 Wochen)
Vollstationäre Pflege
Dauerhafte Unterbringung in einem Pflegeheim
Ab Pflegegrad 2
PG 2: 770 €, PG 3: 1.262 €, PG 4: 1.775 €, PG 5: 2.005 € monatlich
Wohnraumanpassung
Zuschuss für Umbaumaßnahmen
Alle Pflegegrade
Bis zu 4.000 € pro Maßnahme
Pflegehilfsmittel
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel
Alle Pflegegrade
Bis zu 40 € monatlich
Technische Pflegehilfsmittel
Hilfsmittel zur Erleichterung der Pflege
Alle Pflegegrade
Je nach Hilfsmittel, meist Leihweise
Wichtige Hinweise zur Beantragung und Kombination von Leistungen:

Alle Leistungen müssen bei der zuständigen Pflegekasse beantragt werden
Viele Leistungen können miteinander kombiniert werden
Bei Kombinationen gibt es teilweise Anrechnungsregeln zu beachten
Regelmäßige Überprüfung der Ansprüche bei Änderung des Pflegebedarfs
Beratung durch die Pflegekassen oder unabhängige Pflegeberatungsstellen in Anspruch nehmen

Pflegegeld
Damit Sie Pflegegeld beziehen können, muss die häusliche Pflege von Ihnen als angehörige Person oder von ehrenamtlich tätigen Pflegepersonen ausgeführt werden und es muss mindestens ein Pflegegrad 2 vorliegen.

Das Pflegegeld wird der pflegebedürftigen Person von der Pflegekasse überwiesen. Diese kann über die Verwendung des Pflegegeldes frei verfügen. Außerdem kann das Pflegegeld auch mit ambulanten Pflegesachleistungen kombiniert werden. Mehr dazu erfahren Sie hier.

Wichtige Regelungen zum Pflegegeld:

Die pflegebedürftige Person entscheidet selbst über die Verwendung des Pflegegeldes
Es besteht keine Verpflichtung, das Pflegegeld an die pflegenden Angehörigen weiterzugeben
Bei Krankenhausaufenthalt oder stationärer Rehabilitation wird das Pflegegeld für bis zu 4 Wochen weitergezahlt
Bei Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege wird das Pflegegeld für bis zu 8 Wochen zur Hälfte weitergezahlt
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 und höher müssen halbjährlich (PG 2 und 3) bzw. vierteljährlich (PG 4 und 5) einen Beratungsbesuch in Anspruch nehmen
Pflegegrad 1: – Pflegegrad 2: 332 Euro Pflegegrad 3: 545 Euro Pflegegrad 4: 728 Euro Pflegegrad 5: 901 Euro

*Pflegegeld erhalten Sie monatlich

Pflegesachleistungen
Pflegesachleistungen sind Leistungen, die von einem ambulanten Pflegedienst erbracht werden. Dieser übernimmt die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung. Auch hier muss mindestens ein Pflegegrad 2 vorliegen.

Umfang der Pflegesachleistungen:

Körperbezogene Pflegemaßnahmen (z.B. Körperpflege, Ernährung, Mobilität)
Pflegerische Betreuungsmaßnahmen (z.B. Unterstützung bei der Tagesstrukturierung, Begleitung)
Hilfen bei der Haushaltsführung (z.B. Einkaufen, Kochen, Reinigen)
Beratung und Anleitung pflegender Angehöriger
Besonderheiten bei der Abrechnung:

Der Pflegedienst rechnet direkt mit der Pflegekasse ab
Kosten, die über den Leistungsbetrag hinausgehen, müssen selbst getragen werden
Eine detaillierte Kostenaufstellung sollte vom Pflegedienst bereitgestellt werden
Bei Nichtinanspruchnahme verfallen die Leistungen am Monatsende
Eine Übertragung nicht genutzter Beträge auf Folgemonat ist nicht möglich
Pflegegrad 1: – Pflegegrad 2: 761 Euro Pflegegrad 3: 1.432 Euro Pflegegrad 4: 1.778 Euro Pflegegrad 5: 2.017 Euro

*Pflegesachleistungen erhalten Sie monatlich

Kombinationsleistung
Wenn Sie Pflegegeld beziehen, aber auch Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen möchten, können Sie beides kombinieren. Dabei wird das Pflegegeld um den Prozentsatz gekürzt, zu dem Sie Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen.

Berechnungsbeispiele für verschiedene Pflegegrade:

Pflegegrad 2:

Voller Anspruch Pflegesachleistungen: 761 €
Voller Anspruch Pflegegeld: 332 €
Bei 30% Nutzung der Sachleistungen (228,30 €) erhält man 70% des Pflegegeldes (232,40 €)
Gesamtleistung: 460,70 €
Pflegegrad 3:

Voller Anspruch Pflegesachleistungen: 1.432 €
Voller Anspruch Pflegegeld: 545 €
Bei 50% Nutzung der Sachleistungen (716 €) erhält man 50% des Pflegegeldes (272,50 €)
Gesamtleistung: 988,50 €
Pflegegrad 4:

Voller Anspruch Pflegesachleistungen: 1.778 €
Voller Anspruch Pflegegeld: 728 €
Bei 70% Nutzung der Sachleistungen (1.244,60 €) erhält man 30% des Pflegegeldes (218,40 €)
Gesamtleistung: 1.463 €
Beispiel: Sie haben Pflegegrad 3 und nehmen Pflegesachleistungen in Höhe von 716 Euro in Anspruch. Das entspricht 50 % der Ihnen zustehenden Pflegesachleistungen (1.432 Euro). Daher erhalten Sie noch 50 % des Pflegegeldes, also 272,50 Euro (50 % von 545 Euro).

Entlastungsbetrag
Der Entlastungsbetrag ist eine zusätzliche Leistung der Pflegeversicherung, die allen Pflegebedürftigen mit einem Pflegegrad zusteht. Er beträgt 125 Euro monatlich und kann für verschiedene Betreuungs- und Entlastungsleistungen verwendet werden, wie z.B. Betreuungsgruppen, Tagesbetreuung, Entlastung pflegender Angehöriger oder hauswirtschaftliche Versorgung.

Verwendungsmöglichkeiten des Entlastungsbetrags:

Tages- oder Nachtpflege
Kurzzeitpflege
Angebote zur Unterstützung im Alltag (z.B. Betreuungsgruppen, Helferkreise)
Leistungen ambulanter Pflegedienste im Bereich der Selbstversorgung
Bei Pflegegrad 1: Auch für Leistungen der Grundpflege durch ambulante Pflegedienste
Besonderheiten beim Entlastungsbetrag:

Der Betrag wird nicht ausgezahlt, sondern als Kostenerstattung gewährt
Nicht genutzte Beträge können bis zum 30.06. des Folgejahres übertragen werden
Die Abrechnung erfolgt über Rechnungen oder Quittungen bei der Pflegekasse
Die Anbieter müssen von den Landesverbänden der Pflegekassen anerkannt sein
Der Entlastungsbetrag wird nicht auf andere Leistungen der Pflegeversicherung angerechnet

Teilstationäre Leistungen
Teilstationäre Leistungen umfassen die Tages- und Nachtpflege. Hierbei wird die pflegebedürftige Person für einen Teil des Tages in einer Pflegeeinrichtung betreut. Diese Leistungen können zusätzlich zum Pflegegeld oder zu Pflegesachleistungen in Anspruch genommen werden.

Besonderheiten der Finanzierung:

Die Leistungen für Tages- und Nachtpflege werden nicht mit dem Pflegegeld oder den Pflegesachleistungen verrechnet
Zusätzlich zu den Pflegekassenleistungen fallen in der Regel Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten an, die selbst zu tragen sind
Der Entlastungsbetrag kann zusätzlich für die Finanzierung eingesetzt werden
Bei Pflegegrad 1 kann der Entlastungsbetrag von 125 € für teilstationäre Pflege verwendet werden
Transport zur Einrichtung und zurück ist oft im Leistungsumfang enthalten
Praktische Tipps zur Organisation:

Frühzeitige Anmeldung empfehlenswert, da Plätze begrenzt sein können
Flexible Nutzung an einzelnen oder mehreren Tagen pro Woche möglich
Probebesuch vor regelmäßiger Nutzung vereinbaren
Absprache mit der Einrichtung über spezielle Bedürfnisse (Medikamente, Diäten, etc.)
Transportmöglichkeiten klären (eigener Transport oder Fahrdienst der Einrichtung)
Pflegegrad 1: – Pflegegrad 2: 689 Euro Pflegegrad 3: 1.298 Euro Pflegegrad 4: 1.612 Euro Pflegegrad 5: 1.995 Euro

*teilstationäre Leistungen erhalten Sie immer monatlich

Vollstationäre Leistungen (Kurzzeitpflege)
Bei vielen Pflegebedürftigen kommt es dazu, dass sie nur für eine kürzere Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen sind. Häufig um Krisensituationen bei der häuslichen Pflege zu bewältigen oder als Übergangslösung im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt. In diesen Fällen gibt es Kurzzeitpflege Möglichkeiten in entsprechenden zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtungen.

Erweiterungsmöglichkeiten des Leistungsanspruchs:

Der Leistungsbetrag für Kurzzeitpflege kann um bis zu 1.612 € aus nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege auf insgesamt bis zu 3.224 € erhöht werden
Die Erhöhung ist nur möglich, wenn die Mittel der Verhinderungspflege im selben Kalenderjahr nicht oder nicht vollständig genutzt wurden
Bei Erhöhung des Kurzzeitpflegebudgets verringert sich entsprechend das verfügbare Budget für Verhinderungspflege
Kostenstruktur der Kurzzeitpflege:

Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen bis zum Höchstbetrag
Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten müssen selbst getragen werden
Bei niedrigem Einkommen kann unter Umständen Sozialhilfe beantragt werden
Das Pflegegeld wird während der Kurzzeitpflege für bis zu 8 Wochen zur Hälfte weitergezahlt
Als Leistung der Pflegeversicherung kann die Kurzzeitpflege ab dem Pflegegrad 2 insbesondere dann in Anspruch genommen werden, wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht erbracht werden kann.

Verhinderungspflege
Falls die Pflegeperson einer pflegebedürftigen Person aus verschiedenen Gründen vorübergehend verhindert sind, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten für eine Ersatzpflege.

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme:

Die pflegebedürftige Person muss mindestens Pflegegrad 2 haben
Die Pflegeperson muss den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt haben
Die Verhinderung der Pflegeperson kann verschiedene Gründe haben: Urlaub, Krankheit, persönliche Auszeit, berufliche Verpflichtungen etc.
Besonderheiten bei der Verhinderungspflege durch nahe Angehörige:

Wird die Verhinderungspflege durch nahe Angehörige (bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert) oder im selben Haushalt lebende Personen durchgeführt, ist die Kostenerstattung auf den 1,5-fachen Betrag des Pflegegeldes begrenzt
Zusätzlich können notwendige Aufwendungen wie Fahrtkosten oder Verdienstausfall erstattet werden
Als nahe Angehörige gelten: Eltern, Kinder, Großeltern, Enkelkinder, Geschwister, Ehegatten, Lebenspartner, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, Stiefeltern, Stiefkinder
Die Leistung zur Finanzierung einer Ersatzbetreuungskraft durch die Pflegeversicherung beträgt 1.685 Euro für einen Zeitraum von bis zu 6 Wochen im Jahr.

Wohnumfeld-verbessernde Maßnahmen
Eine Wohnraumanpassung soll pflegebedürftigen Bewohnern das selbstständige Leben in ihrem Zuhause erleichtern. In den meisten Fällen wird die ambulante Pflege oder Betreuung durch bestimmte Umbauten erst ermöglicht bzw. pflegerische Tätigkeiten werden durch diese Maßnahmen erleichtert. Nur so kann eine gewisse Selbstständigkeit auch im Alter, bei Behinderung oder Pflegebedürftigkeit geboten werden.

Beispiele für förderfähige Maßnahmen:

Türverbreiterungen und Entfernung von Türschwellen
Installation von Treppenliften oder Rampen
Badumbau mit bodengleicher Dusche und Haltegriffen
Anpassung der Küche für Rollstuhlfahrer
Installation von automatischen Türöffnern
Verlegung von rutschfestem Bodenbelag
Umzug in eine barrierefreie Wohnung (Umzugskosten)
Ablauf der Beantragung:

Beratung durch Wohnberatungsstelle oder Pflegekasse in Anspruch nehmen
Kostenvoranschläge von Handwerkern einholen
Antrag bei der Pflegekasse stellen (vor Beginn der Maßnahme!)
Nach Genehmigung: Durchführung der Maßnahme
Rechnungen bei der Pflegekasse einreichen
Erstattung der Kosten bis zum Höchstbetrag
Pflegeversicherungen bieten, im Rahmen der Pflegeleistungen, einen Zuschuss zur Wohnraumanpassung für Pflegebedürftige von maximal 4.000 Euro einmalig für alle Maßnahmen der Barrierefreiheit pro Pflegebedürftigen. Bei Änderungen des Pflegebedarfs kann die Versicherung unter Umständen erneut Zuschüsse gewähren.

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
Pflegehilfsmittel, auch Pflegeboxen genannt, die zur Erleichterung der Pflege oder Betreuung benötigt werden sind im Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungen gelistet. Für alle darin gelisteten Produkte übernehmen die Kassen die Kosten.

Beispiele für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel:

Einmalhandschuhe
Desinfektionsmittel
Mundschutz
Bettschutzeinlagen
Fingerlinge
Schutzschürzen
Einmallätzchen
Beantragung und Bezug:

Antrag bei der Pflegekasse stellen (formlos oder mit Formular der Kasse)
Nachweis der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad) erforderlich
Nach Genehmigung: Monatliche Pauschale von bis zu 40 € verfügbar
Bezug über Apotheken, Sanitätshäuser oder spezialisierte Lieferanten
Viele Anbieter bieten Pflegeboxen an, die monatlich geliefert werden
Abrechnung erfolgt direkt zwischen Lieferant und Pflegekasse
Technische Pflegehilfsmittel: Neben den zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln gibt es auch technische Pflegehilfsmittel, die von der Pflegekasse finanziert werden können:

Pflegebetten und Zubehör
Lagerungshilfen
Lifter und Aufstehhilfen
Toilettenstühle
Dusch- und Badehilfen
Hausnotrufsysteme
Diese werden in der Regel leihweise zur Verfügung gestellt, um Kosten zu sparen und eine fachgerechte Wartung zu gewährleisten.

Pflegekosten steuerlich absetzen
Kosten, die für die Pflege oder die Versorgung pflegebedürftiger Angehöriger getragen werden, lassen sich meistens von der Steuer absetzen. Einen bestimmten Teil der Kosten müssen Sie allerdings auch selber getragen werden.

Absetzungsmöglichkeiten im Detail:

Außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG)

Pflegekosten können als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden
Es gilt eine zumutbare Belastungsgrenze, die vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und Anzahl der Kinder abhängt
Bei anerkanntem Pflegegrad kann auf den Einzelnachweis der Pflegebedürftigkeit verzichtet werden
Absetzbar sind z.B. Kosten für Pflegeheim, ambulante Pflegedienste, Medikamente, Hilfsmittel
Haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a EStG)

20% der Arbeitskosten, maximal 4.000 € pro Jahr absetzbar
Gilt für Pflege- und Betreuungsleistungen im eigenen Haushalt oder im Haushalt des Pflegebedürftigen
Voraussetzung: Rechnung und bargeldlose Bezahlung
Pflege-Pauschbetrag (§ 33b EStG)

Für unentgeltliche Pflege einer Person mit Pflegegrad 4 oder 5: 1.800 € pro Jahr
Für unentgeltliche Pflege einer Person mit Pflegegrad 2: 600 € pro Jahr
Für unentgeltliche Pflege einer Person mit Pflegegrad 3: 1.100 € pro Jahr
Voraussetzung: Pflege in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen oder des Pflegenden
Keine weiteren Nachweise über tatsächliche Kosten erforderlich
Wichtige Hinweise:

Die verschiedenen Absetzungsmöglichkeiten können teilweise kombiniert werden
Bei Heimkosten ist eine Aufteilung in Pflege-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten notwendig
Leistungen der Pflegeversicherung müssen gegengerechnet werden
Steuerliche Beratung durch Fachleute kann sich lohnen, um alle Möglichkeiten optimal zu nutzen
Grundsätzlich gelten Pflegekosten meist als außergewöhnliche Belastung oder als haushaltsnahe Dienstleistung, welche daraufhin von den Steuern abgesetzt werden kann. Zu den Pflegekosten zählen z. B. Unterbringung in einem Pflegeheim, Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes, Pflegevorrichtungen, Lebensmittel, Kleidung, oder Ähnliches.

Antrag auf Kostenübernahme durch das Sozialamt
Nicht in jedem Fall stehen Angehörige oder andere freiwillige Pflegepersonen zur Verfügung die Pflege oder Betreuung zu übernehmen und zu finanzieren. Stationäre Pflege in einem Pflegeheim zum Beispiel ist aber meist teuer und oftmals steht dann monatlich nicht genügend Geld zur Verfügung. In diesem Fall übernimmt das Sozialamt dann die Pflegekosten als „Hilfe zur Pflege“, damit die Kosten zur Pflege für die Pflegebedürftigen abgedeckt sind.

Voraussetzungen für die „Hilfe zur Pflege“:

Pflegebedürftigkeit (in der Regel mit anerkanntem Pflegegrad)
Bedürftigkeit (Einkommen und Vermögen reichen nicht aus, um die Pflegekosten zu decken)
Leistungen der Pflegeversicherung und andere vorrangige Leistungen wurden ausgeschöpft
Einkommens- und Vermögensgrenzen:

Schonvermögen für Alleinstehende: 10.000 €
Zusätzliches Schonvermögen für Ehepartner: 5.000 €
Angemessenes selbst genutztes Wohneigentum bleibt in der Regel unangetastet
Vom Einkommen werden angemessene Beträge für den Lebensunterhalt abgezogen
Unterhaltspflicht von Angehörigen:

Kinder und Eltern sind grundsätzlich unterhaltspflichtig
Seit 2020 werden Kinder erst ab einem Jahreseinkommen von 100.000 € brutto herangezogen
Ehepartner sind immer unterhaltspflichtig, jedoch mit angemessenen Selbstbehalten
Ablauf der Antragstellung:

Antrag beim örtlich zuständigen Sozialamt stellen
Umfangreiche Nachweise über Einkommen, Vermögen und Pflegekosten einreichen
Prüfung durch das Sozialamt
Bescheid über Bewilligung oder Ablehnung
Bei Bewilligung: Direkte Abrechnung zwischen Sozialamt und Leistungserbringer (z.B. Pflegeheim)
Regelmäßige Überprüfung der Voraussetzungen
Wichtige Hinweise:

Antrag sollte frühzeitig gestellt werden, da keine rückwirkende Bewilligung erfolgt
Beratung durch Pflegestützpunkte oder Sozialverbände in Anspruch nehmen
Keine Vermögensübertragungen kurz vor Antragstellung vornehmen (Rückforderungsrisiko)
Bescheide sorgfältig prüfen und bei Bedarf Widerspruch einlegen