Pflegeunterstützungsgeld

Von Pflegebund.eu - 11 Minuten Lesezeit

Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine Lohnersatzleistung für erwerbstätige Personen, die ihre Arbeitszeit reduzieren oder kurzzeitig aus dem Beruf aussteigen, um eine nahestehende Person zu pflegen. Die Berechnung und der Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld können je nach Bundesland unterschiedlich sein, da die Zuständigkeit dafür auf Landesebene liegt.

Definition

Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine Lohnersatzleistung in Deutschland, die erwerbstätigen Personen gewährt wird, die ihre Arbeitszeit reduzieren oder vorübergehend aus dem Beruf ausscheiden, um eine nahestehende Person zu pflegen. Es soll die finanziellen Einbußen, die aufgrund der Pflege entstehen, ausgleichen und Pflegenden die Möglichkeit bieten, sich verstärkt der Pflege ihrer Angehörigen oder nahestehenden Personen zu widmen. Das Pflegeunterstützungsgeld wird von der Pflegekasse gezahlt und ist in den meisten Bundesländern für eine begrenzte Zeitspanne verfügbar, die je nach Bundesland variieren kann. Es dient dazu, Pflegenden die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf zu erleichtern und eine finanzielle Unterstützung in dieser herausfordernden Lebenssituation zu bieten.

Pflegeunterstützungsgeld nach dem Pflegezeitgesetz

Das Pflegeunterstützungsgeld nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) ist eine Lohnersatzleistung, die in Deutschland für erwerbstätige Personen vorgesehen ist, die ihre berufliche Tätigkeit teilweise oder vollständig für die Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen aufgeben oder reduzieren. Das Pflegezeitgesetz ermöglicht es Arbeitnehmern, sich für eine begrenzte Zeit von der Arbeit freizustellen, um die Pflege eines Angehörigen zu organisieren oder selbst zu übernehmen. Das Pflegeunterstützungsgeld wird während dieser Freistellungszeit gezahlt und soll die Einkommenseinbußen ausgleichen, die aufgrund der Pflegezeit entstehen.

 

Die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes richtet sich nach dem bisherigen Nettoeinkommen des Pflegenden und kann bis zu 100 Prozent des bisherigen Nettogehalts betragen. Die Dauer der Pflegezeit und somit des Pflegeunterstützungsgeldes ist begrenzt und kann je nach individueller Situation variieren. Es ermöglicht Pflegenden, sich intensiver um die Pflege und Versorgung ihrer Angehörigen zu kümmern, ohne dabei ihre finanzielle Existenz zu gefährden.

 

Das Pflegezeitgesetz wurde geschaffen, um die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf zu erleichtern und Pflegenden in schwierigen Zeiten finanzielle Unterstützung zu bieten. Es bietet auch Schutz vor Kündigungen während der Pflegezeit und gewährt Arbeitnehmern das Recht auf eine kurzfristige Freistellung von der Arbeit für dringende Pflegeangelegenheiten.

Pflegeunterstützungsgeld: Ab 2024 jährlicher Anspruch

Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG) sieht vor, dass das Pflegeunterstützungsgeld in Zukunft nicht mehr eine einmalige Leistung sein soll. Stattdessen besteht Ihr Anspruch von bis zu 10 Tagen jährlich. Diese Änderung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

Voraussetzungen für das Pflegeunterstützungsgeld

Um Pflegeunterstützungsgeld zu erhalten, stellen Sie einen Antrag bei der zuständigen Pflegekasse. Dabei müssen folgende Voraussetzungen zutreffen:

 

  • Die Pflegesituation ist akut, also unvorhersehbar und unerwartet, eingetreten.
  • Sie sind ein naher Angehöriger der pflegebedürftigen Person.
  • Ihr Angehöriger wurde bereits als pflegebedürftig eingestuft oder es ist anzunehmen, dass sich eine Pflegebedürftigkeit in naher Zukunft anbahnt.
  • Sie sind angestellt und benötigen eine kurzzeitige Freistellung von der Arbeit.
  • Der zu pflegende Angehörige ist bei einer deutschen Krankenkasse versichert, kann aber auch außerhalb Deutschlands leben.

 

Sobald die Pflegebedürftigkeit absehbar ist, sind Sie verpflichtet zeitnah einen Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse oder dem Pflegeversicherungsunternehmen des Pflegebedürftigen zu stellen. Mit dem Antrag müssen Sie gleichzeitig eine ärztliche Bescheinigung einreichen, in der die Pflegebedürftigkeit Ihres pflegebedürftigen Angehörigen bestätigt wird.

Pflegeunterstützungsgeld: Wann kein Anspruch besteht

Der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld nach dem Pflegezeitgesetz besteht nicht in allen Situationen. Hier sind einige Fälle, in denen kein Anspruch auf diese Lohnersatzleistung besteht:

 

1. Keine Pflegebedürftigkeit:
Wenn die zu pflegende Person nicht als pflegebedürftig im Sinne der Pflegeversicherung eingestuft ist, besteht in der Regel kein Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld.

 

2. Nicht erwerbstätig:
Pflegeunterstützungsgeld ist in erster Linie für erwerbstätige Personen gedacht. Wenn Sie nicht berufstätig sind oder Arbeitslosengeld II (Hartz IV) beziehen, haben Sie normalerweise keinen Anspruch auf diese Leistung.

 

3. Keine familiäre Beziehung:
Das Pflegezeitgesetz gilt in der Regel für die Pflege von nahen Angehörigen wie Eltern, Kinder, Ehegatten oder Lebenspartner. Pflegeunterstützungsgeld wird möglicherweise nicht gewährt, wenn Sie keine familiäre Beziehung zur pflegebedürftigen Person haben.

 

4. Nicht in Deutschland beschäftigt:
Um Pflegeunterstützungsgeld zu erhalten, müssen Sie in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein und Beiträge in die Pflegeversicherung einzahlen.

 

5. Nichterfüllung der Antragsvoraussetzungen:
Es ist wichtig, die spezifischen Anforderungen und Voraussetzungen des Pflegezeitgesetzes zu erfüllen. Wenn Sie diese Voraussetzungen nicht erfüllen, kann Ihr Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld abgelehnt werden.

 

Es ist ratsam, sich frühzeitig mit der Pflegekasse und dem Arbeitgeber in Verbindung zu setzen, um die individuellen Ansprüche und Möglichkeiten im Zusammenhang mit dem Pflegeunterstützungsgeld zu klären. Die genauen Voraussetzungen können je nach Bundesland und Situation variieren, daher ist eine persönliche Beratung wichtig, um zu klären, ob in Ihrem Fall ein Anspruch besteht.

Pflegeunterstützungsgeld auf mehrere Angehörige aufgeteilt

Das Pflegeunterstützungsgeld kann unter bestimmten Voraussetzungen auf mehrere Angehörige aufgeteilt werden, wenn diese die Pflege eines gemeinsamen pflegebedürftigen Familienmitglieds übernehmen. Hier sind einige wichtige Punkte zu beachten:

 

1. Pflegegrad des Angehörigen:
Die Aufteilung des Pflegeunterstützungsgeldes ist in erster Linie für erwerbstätige Familienangehörige vorgesehen, die in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. Diese Personen haben Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld, wenn sie zur Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen Pflegezeit in Anspruch nehmen. Der Pflegebedürftige sollte normalerweise mindestens Pflegegrad 1 haben.

 

2. Absprachen und Vereinbarungen:
Es ist wichtig, dass die beteiligten Angehörigen die Aufteilung des Pflegeunterstützungsgeldes untereinander regeln. Dies kann in Form einer schriftlichen Vereinbarung oder einer Absprache erfolgen, die alle Beteiligten akzeptieren.

 

3. Arbeitgeber informieren:
Jeder Angehörige, der Pflegezeit und Pflegeunterstützungsgeld in Anspruch nimmt, sollte seinen Arbeitgeber darüber informieren und die notwendigen Schritte unternehmen, um die Leistung zu beantragen. Dies beinhaltet die Vorlage der Bescheinigung der Pflegekasse.

 

4. Überwachung der Höchstgrenzen:
Das Pflegeunterstützungsgeld hat Höchstgrenzen, sowohl in Bezug auf die monatliche Höhe als auch auf die Gesamtdauer der Inanspruchnahme. Es ist wichtig sicherzustellen, dass diese Höchstgrenzen nicht überschritten werden.

 

5. Pflegebedürftigkeitsbegriff:
Die pflegebedürftige Person sollte die Kriterien für Pflegebedürftigkeit erfüllen und durch einen Pflegegrad oder eine andere Bewertung als pflegebedürftig eingestuft sein.

 

Die genauen Modalitäten für die Aufteilung des Pflegeunterstützungsgeldes können von Bundesland zu Bundesland leicht variieren. Daher ist es ratsam, sich frühzeitig mit der Pflegekasse und dem Arbeitgeber in Verbindung zu setzen, um die individuellen Ansprüche und Möglichkeiten zu klären. Es kann auch sinnvoll sein, sich rechtlich beraten zu lassen, insbesondere wenn es um komplexere Aufteilungen geht.

Pflegeunterstützungsgeld für Landwirte

Pflegeunterstützungsgeld nach dem Pflegezeitgesetz ist eine Lohnersatzleistung, die Arbeitnehmern ermöglicht, für bis zu zehn Tage der Arbeit fernzubleiben, um die Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen zu organisieren oder selbst zu übernehmen. Es dient dazu, finanzielle Einbußen während der Pflegezeit auszugleichen und die Vereinbarkeit von Beruf und Pflege zu erleichtern. Der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld besteht in bestimmten Situationen, wenn ein akuter Pflegebedarf besteht und der Arbeitnehmer keine bezahlte Freistellung oder Urlaubstage für die Pflege in Anspruch nehmen kann.

Pflegeunterstützungsgeld Höhe

  • Ohne Einmalzahlungen in den letzten 12 Monaten:
    Wenn in den letzten 12 Monaten vor Beginn der Pflegezeit keine Einmalzahlungen im Arbeitsentgelt (z.B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld) erfolgt sind, dann beträgt das Pflegeunterstützungsgeld 90 Prozent des tatsächlich ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.

 

  • Mit Einmalzahlungen in den letzten 12 Monaten:
    Wenn in den letzten 12 Monaten vor Beginn der Pflegezeit Einmalzahlungen im Arbeitsentgelt erfolgt sind, dann beträgt das Pflegeunterstützungsgeld 100 Prozent des tatsächlich ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Dabei ist es unerheblich, wie hoch die Einmalzahlung war.

 

Das bedeutet, bei einem pflegebedingten Arbeitsausfall ohne Einmalzahlungen im Arbeitsentgelt werden 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts gezahlt, bei einem Arbeitsausfall mit Einmalzahlungen im Arbeitsentgelt werden immer 100 Prozent des Nettoarbeitsentgelts gezahlt.

 

Wichtig: Das Pflegeunterstützungsgeld darf pro Kalendertrag 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze nach Paragraf 233 Absatz 3 in der Krankenversicherung (SGB V) nicht überschreiten. Der Höchstbetrag für einen Tag beträgt ab dem 01.01.2023 demnach 116,38 Euro.(4)

 

Praxisbeispiel

Angenommen, Sie haben ein Nettoeinkommen von 2.500 Euro im Monat. Wenn Sie sieben Tage Pflegeunterstützungsgeld in Höhe von 90 Prozent erhalten würden, ergibt sich die folgende Rechnung:

 

Zuerst wird das Nettoeinkommen pro Tag berechnet:
2500 Euro / 30 Tage = 83,33 Euro pro Tag

 

Dann wird das Pflegeunterstützungsgeld berechnet:
83,33 Euro x 0,9 = 75 Euro pro Tag

 

Für 7 Tage Pflegeunterstützungsgeld würde die Person dann insgesamt:
75 Euro x 7 Tage = 525 Euro erhalten.

 

Abweichungen, Sonderregelungen und Spezifikationen sind im Gesetzestext Paragraf 45, Absatz 2, SGB V verankert. Bei Fragen und Unklarheiten können sich Angehörige an die Pflegeversicherung der pflegebedürftigen Person wenden und die individuelle Höhe ihres Pflegeunterstützungsgeldes berechnen lassen.

Pflegeunterstützungsgeld: Antrag stellen

Um Pflegeunterstützungsgeld zu beantragen, müssen Sie folgende Schritte beachten:

 

1. Informieren Sie sich:
Klären Sie im Vorfeld, ob Sie Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld haben. Dies hängt von Ihrer individuellen Situation ab, wie beispielsweise der Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen.

 

2. Formular beschaffen:
Erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse nach dem entsprechenden Antragsformular für Pflegeunterstützungsgeld. Dieses Formular erhalten Sie in der Regel online auf der Website der Krankenkasse oder direkt vor Ort.

 

3. Ausfüllen des Antrags:
Füllen Sie das Antragsformular vollständig und wahrheitsgemäß aus. Dabei müssen Sie Angaben zur Pflegebedürftigkeit und den Zeitraum, für den Sie Pflegeunterstützungsgeld beantragen, machen.

 

4. Nachweise beifügen:
Je nach den Anforderungen Ihrer Krankenkasse müssen Sie ggf. Nachweise wie ärztliche Bescheinigungen oder Pflegebedarfsgutachten beifügen.

 

5. Antrag einreichen:
Senden Sie den vollständig ausgefüllten Antrag zusammen mit den erforderlichen Dokumenten an Ihre Krankenkasse. Beachten Sie die jeweiligen Einreichungswege und Fristen.

 

6. Prüfung und Bewilligung:
Ihre Krankenkasse wird den Antrag prüfen und Sie über die Bewilligung des Pflegeunterstützungsgelds informieren. Bei einer positiven Entscheidung wird die Leistung ausgezahlt.

 

Es ist wichtig, den Antrag rechtzeitig zu stellen und alle notwendigen Unterlagen beizufügen, um Verzögerungen bei der Bearbeitung zu vermeiden. Bei Fragen oder Unsicherheiten können Sie sich jederzeit an Ihre Krankenkasse wenden, um Unterstützung zu erhalten.