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Die Wohnraumanpassung - Pflegebund.eu ➜ 24-Stunden-Pflege-Anbieter im Vergleich

Die Wohnraumanpassung

Von Pflegebund.eu - 11 Minuten Lesezeit

Die Pflegeversicherung bietet Unterstützung für Pflegebedürftige, um ihre Wohnsituation an ihre Bedürfnisse anzupassen. Dabei deckt die Versicherung bestimmte Kosten, die im Zusammenhang mit der Anpassung des Wohnraums entstehen. In diesem Artikel erfahren Sie, welche Leistungen die Pflegeversicherung in Bezug auf die Wohnraumanpassung bereitstellt und wie Sie davon profitieren können.

Was sind wohnumfeldverbessernde Maßnahmen?

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen sind bauliche Anpassungen in Wohnungen oder im Wohnumfeld, die darauf abzielen, die Selbstständigkeit und Sicherheit von Pflegebedürftigen zu fördern. Dazu gehören beispielsweise barrierefreie Zugänge, Anpassungen im Badezimmer und der Küche, Sturzpräventionsmaßnahmen sowie Verbesserungen der Beleuchtung. Diese Maßnahmen ermöglichen es Pflegebedürftigen, in ihrer gewohnten Umgebung zu bleiben und den Alltag trotz Einschränkungen eigenständig zu bewältigen. Die Finanzierung wohnumfeldverbessernder Maßnahmen kann unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflegeversicherung übernommen werden, abhängig vom Pflegegrad und individuellem Bedarf. Die gezielte Anpassung des Wohnumfelds kann die Lebensqualität erheblich verbessern und Pflegebedürftigen ein selbstbestimmtes Leben ermöglichen.

Wohnraumanpassung über die Pflegekasse

Die Pflegekasse bietet finanzielle Unterstützung für Wohnraumanpassungen, um die Selbstständigkeit und Sicherheit von Pflegebedürftigen in ihrem Zuhause zu fördern. Dies kann den Einbau von barrierefreien Elementen wie Rampen oder Treppenliften, die Anpassung von Badezimmern und Küchen für mehr Barrierefreiheit sowie die Installation von Haltegriffen und rutschfesten Belägen umfassen. Die genaue Leistung und der Zuschussbetrag hängen vom individuellen Pflegegrad ab und können bis zu 4.000 Euro betragen.

Voraussetzungen nach § 40 SGB XI

Die Voraussetzungen für die Wohnraumanpassung nach § 40 SGB XI (Sozialgesetzbuch Elftes Buch) umfassen:

 

1. Pflegegrad:
Die pflegebedürftige Person muss mindestens den Pflegegrad 1 haben, um Anspruch auf wohnumfeldverbessernde Maßnahmen zu haben.

 

2. Notwendigkeit:
Die Wohnraumanpassung muss notwendig sein, um die häusliche Pflege zu erleichtern, die Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen zu fördern oder die Pflege überhaupt erst zu ermöglichen.

 

3. Zustimmung des Pflegebedürftigen:
Die Maßnahmen müssen mit dem Einverständnis der pflegebedürftigen Person oder ihres gesetzlichen Vertreters durchgeführt werden.

 

4. Fachliche Beratung:
Es ist empfehlenswert, vor der Antragstellung eine fachliche Beratung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) in Anspruch zu nehmen, um den Bedarf und die Art der erforderlichen Maßnahmen festzustellen.

 

5. Kostenvoranschläge:
Die Kosten der geplanten Maßnahmen sollten durch Kostenvoranschläge nachgewiesen werden.

 

6. Antrag bei der Pflegekasse:
Die pflegebedürftige Person oder ihr gesetzlicher Vertreter muss einen Antrag bei der zuständigen Pflegekasse stellen und die Notwendigkeit der Wohnraumanpassung darlegen.

 

Die genauen Voraussetzungen und der Umfang der Leistungen können je nach Pflegegrad und individuellen Bedürfnissen variieren. Es ist wichtig, die konkreten Anforderungen und Modalitäten bei der zuständigen Pflegekasse zu erfragen und sich beraten zu lassen.

Was zahlt die Pflegekasse: Umbaumaßnahmen & Beispiele für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Die Pflegekasse finanziert verschiedene Umbaumaßnahmen, die dazu beitragen, die Wohnsituation pflegebedürftiger Personen zu verbessern und die Pflege zu erleichtern. Dazu gehören unter anderem:

 

  • Installation eines Treppenlifts
  • Rutschsichere Ausstattung der Stufen im Treppenhaus
  • Anbringen eines beidseitigen Geländers im Treppenhaus
  • Verlegung von rutschfesten Bodenbelägen
  • Einbau gut erreichbarer Lichtschalter
  • Einbau einer barrierefreien Dusche
  • Umbau von einer Wanne zur Dusche
  • Installation eines Badewannenlifts
  • Einbau eines barrierefreien WCs
  • Anbringen von gut erkennbaren Haltegriffen und Stützstangen
  • Absenken von Hängeschränken in der barrierefreien Küche
  • Installation von Bewegungsmeldern für den nächtlichen Weg zur Toilette
  • Abbau von Stolperfallen in Wohnräumen
  • Anpassung der Höhe von Einrichtungsgegenständen
  • Vergrößerung von Türen
  • Schaffung von Orientierungshilfen für Sehbehinderte
  • Abbau von Türschwellen
  • Einbau einer Gegensprechanlage

 

Folgende Umbauten gelten gemäß § 40 Abs. 4 SGB XI nicht als wohnumfeldverbessernde Maßnahmen:

  • Ausstattung der Wohnung mit einem Telefon, einem Kühlschrank oder einer Waschmaschine
  • Verbesserung der Wärmedämmung und des Schallschutzes
  • Reparatur schadhafter Treppenstufen
  • Brandschutzmaßnahmen
  • Herstellung einer funktionsfähigen Beleuchtung im Eingangsbereich/Treppenhaus
  • Rollstuhlgarage
  • Errichtung eines überdachten Sitzplatzes
  • elektrischer Antrieb einer Markise
  • Austausch der Heizungsanlage, Warmwasseraufbereitung
  • Schönheitsreparaturen (Anstreichen, Tapezieren von Wänden und Decken, Ersetzen von Oberbelägen)
  • Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden
  • allgemeine Modernisierungsmaßnahmen

 

Die genauen Leistungen und finanziellen Beträge variieren je nach Pflegegrad und individuellem Bedarf. Vor der Durchführung von Umbaumaßnahmen sollte in der Regel eine Beratung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) erfolgen, um den Bedarf und die Art der erforderlichen Maßnahmen festzustellen. Es ist ratsam, sich bei der zuständigen Pflegekasse nach den konkreten Leistungen und Voraussetzungen zu erkundigen.

 

Zuschuss wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: Wie viel und wie oft?

Zuschüsse für Umbaumaßnahmen bei Pflegegrad

Pflegegrad   Zuschuss für Einzelpersonen* Zuschuss für Wohngruppen*
Pflegegrad 1 max. 4.000 € max. 16.000 €
Pflegegrad 2 max. 4.000 € max. 16.000 €
Pflegegrad 3 max. 4.000 € max. 16.000 €
Pflegegrad 4 max. 4.000 € max. 16.000 €
Pflegegrad 5 max. 4.000 € max. 16.000 €

 

Die Pflegekasse gewährt finanzielle Unterstützung für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen in Höhe von bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme. Wenn mehrere pflegebedürftige Personen in einem gemeinsamen Haushalt, wie beispielsweise in einer Wohngruppe, leben, können insgesamt bis zu 16.000 Euro von der Pflegekasse übernommen werden. Dieser Anspruch auf Zuschüsse besteht ab Pflegegrad 1.

Fallbeispiel

Ihr Angehöriger lebt in einem zweistöckigen Haus. In die Duschkabine mit Sockel kann er noch ohne Probleme steigen, aber die Treppenstufen schafft er nicht mehr ohne Hilfe. Sie denken über den Einbau eines Sitzlifts nach und stellen einen Antrag. Nach individueller Prüfung gewährt die Pflegekasse eine Unterstützung von bis zu 4.000 Euro für die Treppenlift-Kosten.

 

Später, der Zeitraum ist nicht entscheidend, verschlechtert sich die Mobilität Ihres Angehörigen weiter und er kann den Sockel zur Duschkabine nicht mehr überwinden. Sie stellen erneut einen Antrag bei der Pflegekasse auf eine bodenebene Dusche und die Pflegekasse gewährt erneut einen Zuschuss von bis zu 4.000 Euro. Die Bezuschussung ist jedoch immer eine Einzelfallentscheidung und hängt von der individuellen Situation Ihres Angehörigen ab.

 

Wohnraumanpassung: Kosten im Überblick

Vielleicht stehen Sie gerade vor der Entscheidung, Ihre Wohnung bzw. die Wohnung Ihres Angehörigen für sich oder Ihren Angehörigen rollstuhlgerecht umzugestalten. Das folgende Beispiel veranschaulicht durchschnittliche Kosten und einen möglichen Zuschuss durch die Pflegeversicherung:

 

Maßnahme                                                                        Kosten

Türenverbreiterung                                                                1.000 €

Einbau einer Rollstuhlrampe                                               5.000 €

Absenken der Hängeschränke                                              800 €

Gesamtkosten                                                                      6.800 €

Zuschuss der Pflegekasse                                                   4.000 €

Eigenanteil des Pflegebedürftigen                                     2.800 €

Antrag auf wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Der Antrag auf wohnumfeldverbessernde Maßnahmen bei der Pflegekasse kann schriftlich gestellt werden. In der Regel erfolgt die Antragsstellung formlos und sollte alle relevanten Informationen enthalten. Dabei ist es wichtig, den Bedarf an wohnumfeldverbessernden Maßnahmen klar zu beschreiben und gegebenenfalls ärztliche Unterlagen beizufügen, die den Bedarf bestätigen. Die Pflegekasse wird den Antrag prüfen und gegebenenfalls weitere Schritte zur Klärung des Bedarfs einleiten, wie beispielsweise eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK). Nach erfolgter Prüfung wird die Pflegekasse über die Genehmigung der Maßnahmen und die Höhe der finanziellen Unterstützung entscheiden.

Ein Antrag auf wohnumfeldverbessernde Maßnahmen bei der Pflegekasse sollte die folgenden Daten und Informationen enthalten:

1. Angaben zur pflegebedürftigen Person:

    • Name, Geburtsdatum, Anschrift
    • Versicherungsnummer oder Pflegegrad
    • Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse)

 

2. Konkreter Bedarf und Maßnahmen:

    • Beschreibung der wohnumfeldverbessernden Maßnahmen, die beantragt werden
    • Begründung, warum die Maßnahmen erforderlich sind
    • Gegebenenfalls ärztliche Atteste oder Gutachten, die den Bedarf bestätigen

 

3. Kostenvoranschläge:

    • Angebote oder Kostenvoranschläge für die geplanten Maßnahmen
    • Angabe der voraussichtlichen Kosten

 

4. Bankverbindung:

    • Angabe der Bankverbindung, auf die der Zuschuss überwiesen werden soll

 

5. Unterschrift:

    • Unterschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers

 

Die genauen Anforderungen und Formulare können von der jeweiligen Pflegekasse variieren. Es ist ratsam, sich vor der Antragsstellung bei der zuständigen Pflegekasse über die erforderlichen Unterlagen und den genauen Ablauf zu informieren.