Die Pflegesachleistung

Von Pflegebund.eu - 14 Minuten Lesezeit

Wenn Sie professionelle Pflegekräfte zur Unterstützung in Ihrem Zuhause haben, können Sie bei Ihrer Pflegekasse Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen. Die genaue Höhe dieser Leistungen richtet sich nach Ihrem Pflegegrad. Auf pflege.de erfahren Sie, welche Leistungen Sie mit Pflegesachleistungen finanzieren können, wie hoch Ihr Anspruch ist und wie Sie die Pflegesachleistungen beantragen können.

Definition: Pflegesachleistungen

Pflegesachleistungen sind eine Unterstützung in der Pflegeversicherung. Sie umfassen professionelle Pflege und Betreuung in der häuslichen Umgebung von Pflegebedürftigen. Pflegesachleistungen werden durch Pflegedienste oder qualifizierte Pflegekräfte erbracht, um den täglichen Bedarf von Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen zu decken. Die konkrete Höhe der Leistungen hängt vom Pflegegrad des Betroffenen ab. Sie werden nach Antragstellung bei der Pflegekasse und einer Bedarfsfeststellung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) in Anspruch genommen.

Pflegeleistungen Beispiele & Katalog

Pflegesachleistungen sind ein Katalog von professionellen Pflege- und Betreuungsleistungen, die in der Pflegeversicherung angeboten werden. Sie dienen dazu, die Bedürfnisse von Pflegebedürftigen in der häuslichen Umgebung zu erfüllen. Hier sind einige Beispiele für Pflegesachleistungen:

 

1. Körperpflege: Unterstützung bei der täglichen Körperpflege, wie Duschen, Waschen und Anziehen.

 

2. Mobilität: Hilfe bei der Fortbewegung und Transfer, um Stürze zu vermeiden.

 

3. Ernährung: Unterstützung bei der Zubereitung von Mahlzeiten und Nahrungsaufnahme.

 

4. Medikamentenmanagement: Verabreichen von Medikamenten gemäß ärztlicher Anweisung.

 

5. Hauswirtschaftliche Versorgung: Hilfe bei der Haushaltsführung, wie Reinigen, Wäschewaschen und Einkaufen.

 

6. Alltagsbegleitung: Gesellschaft und soziale Unterstützung für Pflegebedürftige.

 

7. Behandlungspflege: Durchführung medizinischer Maßnahmen, wie Verbandswechsel oder Injektionen.

 

8. Organisation von Terminen und Arztbesuchen: Unterstützung bei der Planung und Begleitung zu medizinischen Terminen.

Anspruch auf Pflegesachleistungen

Der Anspruch auf Pflegesachleistungen in Deutschland hängt in erster Linie vom Vorliegen eines Pflegegrades ab. Die Pflegegrade werden durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder den entsprechenden medizinischen Dienst der privaten Krankenversicherung festgestellt.
Um Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen zu können, müssen Pflegebedürftige mindestens Pflegegrad 2 haben. Hier sind die grundlegenden Schritte, um Anspruch auf Pflegesachleistungen geltend zu machen:

 

1. Begutachtung durch den MDK:
Der erste Schritt besteht darin, dass der MDK die Pflegebedürftigkeit feststellt. Dazu erfolgt eine umfassende Untersuchung des Gesundheitszustands und des täglichen Unterstützungsbedarfs.

 

2. Pflegegrad-Feststellung:
Basierend auf den Ergebnissen der Begutachtung vergibt der MDK einen Pflegegrad, der den Grad der Pflegebedürftigkeit widerspiegelt. Je nach Pflegegrad haben Pflegebedürftige Anspruch auf unterschiedliche Leistungen, einschließlich Pflegesachleistungen.

 

3. Antragstellung bei der Pflegekasse:
Nach Feststellung des Pflegegrades müssen Pflegebedürftige oder deren Angehörige einen Antrag auf Pflegeleistungen bei ihrer Pflegekasse stellen. Dabei wird der Pflegegrad berücksichtigt, um die Leistungen zu bestimmen.

 

4. Pflegeberatung:
Nach der Antragstellung erfolgt eine Pflegeberatung, in der die individuellen Bedürfnisse und Wünsche des Pflegebedürftigen erörtert werden. Hier kann auch die Inanspruchnahme von Pflegesachleistungen besprochen werden.

 

5. Leistungsvereinbarung:
Nach Abschluss der Beratung erfolgt eine Leistungsvereinbarung mit einem ambulanten Pflegedienst oder einer Pflegeeinrichtung, die die Pflegesachleistungen erbringt.

Unterschied Pflegegeld und Pflegesachleistung

Pflegegeld und Pflegesachleistungen sind zwei verschiedene Arten von Leistungen, die in Deutschland in der gesetzlichen Pflegeversicherung angeboten werden. Hier sind die Hauptunterschiede zwischen den beiden:

 

Pflegegeld:

1. Geldleistung: Pflegegeld ist eine Geldleistung, die direkt an den Pflegebedürftigen oder an seine/n gesetzliche/n Betreuer/in ausgezahlt wird. Es dient dazu, die Pflegebedürftigen in die Lage zu versetzen, selbst Pflegeleistungen zu organisieren und zu finanzieren.

 

2. Freie Wahl des Pflegeanbieters: Mit Pflegegeld können Pflegebedürftige selbst entscheiden, von wem sie gepflegt werden, sei es von Angehörigen, Freunden oder professionellen Pflegekräften.

 

3. Eigene Organisation der Pflege: Pflegebedürftige sind selbst verantwortlich für die Organisation und Beaufsichtigung der Pflege. Sie können die Pflegepersonen selbst auswählen und die Pflege nach ihren Bedürfnissen gestalten.

 

4. Einkommens- und Vermögensanrechnung: Bei der Berechnung des Pflegegeldes werden das Einkommen und das Vermögen des Pflegebedürftigen berücksichtigt. Es gibt Einkommens- und Vermögensgrenzen, die den Anspruch beeinflussen können.


Pflegesachleistungen
:

1. Dienstleistungen: Pflegesachleistungen sind professionelle Pflege- und Betreuungsleistungen, die von ambulanten Pflegediensten oder Pflegeeinrichtungen erbracht werden. Sie sind auf die Bedürfnisse des Pflegebedürftigen zugeschnitten.

 

2. Festgelegte Anbieter: Die Pflegesachleistungen werden von festgelegten Pflegeanbietern erbracht, die Verträge mit den Pflegekassen haben. Pflegebedürftige können sich einen dieser Anbieter auswählen.

 

3. Festgelegte Leistungen: Die Art und der Umfang der Pflegesachleistungen sind gesetzlich festgelegt und richten sich nach dem Pflegegrad des Pflegebedürftigen. Sie umfassen beispielsweise Grundpflege, Behandlungspflege und Betreuung.

 

4. Keine Einkommens- und Vermögensanrechnung: Anders als beim Pflegegeld erfolgt keine Einkommens- und Vermögensanrechnung bei Pflegesachleistungen. Die Leistungen werden unabhängig von den finanziellen Verhältnissen des Pflegebedürftigen erbracht.

Kombinationsleistung: Anteilig Pflegesachleistungen und Pflegegeld

Die Kombinationsleistung ist eine Möglichkeit in der Pflegeversicherung, bei der Pflegebedürftige sowohl Pflegesachleistungen als auch Pflegegeld in Anspruch nehmen können. Dies ermöglicht eine flexible Anpassung der Pflege an die individuellen Bedürfnisse des Pflegebedürftigen und seiner Familie. Hier ist, wie die Kombinationsleistung funktioniert:

 

1. Wahl des Pflegegeldanteils: Pflegebedürftige können entscheiden, in welchem Umfang sie Pflegegeld in Anspruch nehmen möchten. Dieser Anteil kann bis zu 50 Prozent der Pflegesachleistungen betragen. Der verbleibende Teil wird in Form von Pflegesachleistungen erbracht.

 

2. Flexibilität in der Pflegegestaltung: Die Kombinationsleistung ermöglicht es Pflegebedürftigen, bestimmte Pflegeaufgaben oder Pflegezeiten selbst zu organisieren. So können sie beispielsweise einen Teil der Pflege durch Angehörige oder Freunde übernehmen und gleichzeitig professionelle Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen.

 

3. Individuelle Bedürfnisse: Die Kombinationsleistung erlaubt es Pflegebedürftigen, ihre Pflege den individuellen Bedürfnissen anzupassen. Dies kann eine Erleichterung für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen sein, da sie die Pflege besser an ihre Lebenssituation anpassen können.

 

4. Kostenabrechnung: Die Pflegekasse zahlt den Pflegegeldanteil direkt an den Pflegebedürftigen aus. Die Kosten für die Pflegesachleistungen werden direkt zwischen der Pflegeeinrichtung oder dem Pflegedienst und der Pflegekasse abgerechnet.

Umwandlungsanspruch: Pflegesachleistungen umwandeln

Der Umwandlungsanspruch ermöglicht es Pflegebedürftigen, Pflegesachleistungen in Pflegegeld umzuwandeln und umgekehrt. Dies bietet Flexibilität bei der Auswahl der Pflegeleistungen und ermöglicht eine bessere Anpassung an individuelle Bedürfnisse. Pflegebedürftige können dies durch Antragstellung bei ihrer Pflegekasse beantragen und müssen gegebenenfalls eine Begründung für die Umwandlung angeben. Die Pflegekasse prüft den Antrag und genehmigt die Umwandlung, wenn die Begründung akzeptiert wird. Die Umwandlung kann je nach Bedarf erfolgen, um entweder mehr professionelle Pflege oder mehr Unabhängigkeit in der Pflegegestaltung zu ermöglichen.

Pflegesachleistungen: Höhe der Leistungen

Die Höhe der Pflegesachleistungen hängt vom Pflegegrad des Pflegebedürftigen ab. Die Pflegegrade werden vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder dem entsprechenden medizinischen Dienst der privaten Krankenversicherung festgestellt. Hier sind die grundlegenden Informationen zur Höhe der Pflegesachleistungen in Abhängigkeit vom Pflegegrad:

 

1. Pflegegrad 1: Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 haben Anspruch auf Pflegesachleistungen in Höhe von 125 Euro pro Monat.

 

2. Pflegegrad 2: Pflegebedürftige im Pflegegrad 2 erhalten Pflegesachleistungen in Höhe von 689 Euro pro Monat.

 

3. Pflegegrad 3: Im Pflegegrad 3 belaufen sich die Pflegesachleistungen auf 1.298 Euro monatlich.

 

4. Pflegegrad 4: Pflegebedürftige im Pflegegrad 4 haben Anspruch auf 1.612 Euro monatliche Pflegesachleistungen.

 

5. Pflegegrad 5: Im Pflegegrad 5 erhalten Pflegebedürftige Pflegesachleistungen in Höhe von 1.995 Euro pro Monat.

 

Es ist wichtig zu beachten, dass Pflegesachleistungen von professionellen Pflegediensten oder Pflegeeinrichtungen erbracht werden und der Betrag direkt für diese Leistungen verwendet wird. Die genaue Gestaltung und Abrechnung der Pflegesachleistungen erfolgt in Absprache mit dem gewählten Pflegedienst oder der Pflegeeinrichtung. 

 

Die Höhe der Pflegesachleistungen soll sicherstellen, dass Pflegebedürftige die notwendige Unterstützung erhalten, um ihren individuellen Pflegebedarf zu decken und in ihrer häuslichen Umgebung gut versorgt werden können.

Höhere Pflegesachleistungen ab 2024

Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) sieht vor, dass die Beträge für die Pflegesachleistungen zum 01.01.2024 um 5 Prozent steigen.

 

Außerdem steigen die Sätze, dann gemeinsam mit allen anderen Geld- und Sachleistungen der Pflegekasse, am 01.01.2025 noch einmal um 4,5 Prozent.

 

 

Pflegesachleistungen bei Pflegegrad 1

Mit anerkanntem Pflegegrad 1 haben Sie keinen Anspruch auf Pflegesachleistungen oder auf Pflegegeld. Aber es gelten Sonderregelungen für die Verwendung des Entlastungsbetrags von 125 Euro pro Monat.

Die Ausnahme: Wenn Sie Pflegegrad 1 haben, können Sie den Entlastungsbetrag auch für Pflegemaßnahmen zur Selbstversorgung verwenden. Dazu gehören Körperpflege, Ausscheidung sowie Essen und Trinken. Mit Pflegegrad 2 bis 5 können Sie den Entlastungsbetrag ausschließlich für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsmaßnahmen verwenden.

 

Pflegesachleistungen bei Pflegegrad 2

Mit anerkanntem Pflegegrad 2 beträgt Ihr Anspruch auf Pflegesachleistungen 724 Euro pro Monat. Bis zu diesem Betrag übernimmt die Pflegekasse die anfallenden Kosten für entsprechende Pflege- und Betreuungsleistungen durch professionelle Pflegekräfte.

 

Pflegesachleistungen bei Pflegegrad 3

Mit anerkanntem Pflegegrad 3 beträgt Ihr Anspruch auf Pflegesachleistungen 1.363 Euro pro Monat. Bis zu diesem Betrag übernimmt die Pflegekasse die anfallenden Kosten für entsprechende Pflege- und Betreuungsleistungen durch professionelle Pflegekräfte.

 

Pflegesachleistungen bei Pflegegrad 4

Mit anerkanntem Pflegegrad 4 beträgt Ihr Anspruch auf Pflegesachleistungen 1.693 Euro pro Monat. Bis zu diesem Betrag übernimmt die Pflegekasse die anfallenden Kosten für entsprechende Pflege- und Betreuungsleistungen durch professionelle Pflegekräfte.

 

Pflegesachleistungen bei Pflegegrad 5

Mit anerkanntem Pflegegrad 5 beträgt Ihr Anspruch auf Pflegesachleistungen 2.095 Euro pro Monat. Bis zu diesem Betrag übernimmt die Pflegekasse die anfallenden Kosten für entsprechende Pflege- und Betreuungsleistungen durch professionelle Pflegekräfte.

Pflegesachleistungen beantragen

Das Beantragen von Pflegesachleistungen in Deutschland erfolgt in der Regel in folgenden Schritten:

1. Feststellung des Pflegegrades: Zunächst muss der Pflegegrad des Pflegebedürftigen festgestellt werden. Dies geschieht durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder den Medizinischen Dienst der privaten Krankenversicherung (Medizinischer Dienst der PKV). Der Pflegegrad wird auf Grundlage eines Begutachtungsverfahrens ermittelt.

 

2. Antrag stellen: Sobald der Pflegegrad festgestellt wurde, muss ein Antrag auf Pflegesachleistungen bei der zuständigen Pflegekasse gestellt werden. Dies kann die Pflegekasse der gesetzlichen Krankenversicherung oder, im Falle von Privatversicherten, die private Pflegeversicherung sein.

 

3. Beratung durch den Pflegedienst: Die Pflegekasse kann den Pflegebedürftigen bei der Auswahl eines Pflegedienstes oder einer Pflegeeinrichtung beraten. Es ist wichtig, die individuellen Bedürfnisse und Wünsche des Pflegebedürftigen bei der Auswahl zu berücksichtigen.

 

4. Absprache und Pflegeplanung: In Absprache mit dem gewählten Pflegedienst oder der Pflegeeinrichtung wird ein individueller Pflegeplan erstellt. Dieser legt fest, welche konkreten Leistungen erbracht werden, wie oft und in welchem zeitlichen Umfang.

 

5. Beginn der Pflege: Sobald der Pflegeplan festgelegt ist, beginnt die Erbringung der Pflegesachleistungen durch den Pflegedienst oder die Pflegeeinrichtung. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für diese Leistungen.

 

Es ist wichtig, den Antrag auf Pflegesachleistungen rechtzeitig zu stellen, sobald der Pflegebedarf festgestellt wurde, um sicherzustellen, dass die benötigte Unterstützung zeitnah zur Verfügung steht. Die Pflegesachleistungen sind darauf ausgerichtet, Pflegebedürftigen zu Hause eine bestmögliche Versorgung und Unterstützung zu bieten. Die genauen Abläufe und Anforderungen können je nach Pflegekasse und Bundesland leicht variieren, weshalb es ratsam ist, sich bei der zuständigen Pflegekasse oder einem Pflegeberater beraten zu lassen.

 

Pflegegrad und Pflegegutachten

Der Pflegegrad und das Pflege-Gutachten sind Schlüsselelemente im deutschen Pflegesystem, die die Einstufung und Bereitstellung von Pflegeleistungen für pflegebedürftige Menschen regeln.

Pflegegrad:

  • Der Pflegegrad ist eine Bewertung des individuellen Pflegebedarfs einer Person in Deutschland. Er ersetzt seit 2017 die früheren Pflegestufen und ist die Grundlage für die Bereitstellung von Pflegeleistungen.
  • Die Einstufung in einen Pflegegrad erfolgt nach einem standardisierten Begutachtungsverfahren durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder den Medizinischen Dienst der privaten Krankenversicherung (Medizinischer Dienst der PKV).
  • Es gibt insgesamt fünf Pflegegrade, von Pflegegrad 1 (geringe Beeinträchtigung) bis Pflegegrad 5 (sehr schwere Beeinträchtigung).
  • Die Höhe und Art der Pflegeleistungen hängen vom Pflegegrad ab. Dies kann Pflegegeld, Pflegesachleistungen, teilstationäre oder vollstationäre Pflege sowie weitere Unterstützungsleistungen umfassen.

 

Pflege-Gutachten:

  • Das Pflege-Gutachten ist das Ergebnis des Begutachtungsverfahrens und enthält die Einstufung des Pflegebedürftigen in einen bestimmten Pflegegrad.
  • Das Gutachten wird von Gutachtern des MDK oder des Medizinischen Dienstes der PKV erstellt, die den Pflegebedarf anhand eines festgelegten Kriterienkatalogs ermitteln.
  • Im Gutachten werden die körperlichen, geistigen und seelischen Einschränkungen des Pflegebedürftigen sowie sein Bedarf an Unterstützung bei alltäglichen Aktivitäten bewertet.
  • Das Pflege-Gutachten bildet die Grundlage für die Antragsstellung bei der Pflegekasse und die Bereitstellung von Pflegeleistungen.

 

Die Kombination aus Pflegegrad und Pflege-Gutachten zielt darauf ab, sicherzustellen, dass pflegebedürftige Menschen die für ihre individuelle Situation angemessene Unterstützung und Pflege erhalten. Das Pflege-Gutachten ist entscheidend, da es die Basis für die Festlegung des Pflegegrades und damit für die Pflegeleistungen bildet, die einem Pflegebedürftigen zur Verfügung stehen.

 

Quellen:
Bundesministerium der Justiz (1994): Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) – § 36 Pflegesachleistung https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__36.html (letzter Abruf am: 17.02.2023)

(2)openJur (2022): LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.08.2022 – L 2 SO 1906/18

https://openjur.de/u/2454193.html (letzter Abruf am 29.03.2023)

(3)Bundesministerium der Justiz (1994): Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) – § 45b Entlastungsbetrag

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__45b.html (letzter Abruf am: 17.02.2023)